Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
VH-ÜbermG · BG · BGBl. Nr. 191/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt nur, wie Anträge auf Verfahrenshilfe über Grenzen hinweg an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Es schränkt niemanden ein, sondern erleichtert den Zugang zum Recht für ärmere Menschen. Es setzt zudem EU-Recht um. Kein Gold-Plating erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS
I. Abschnitt Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe § 1. (1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte. (2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat. EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004 26.02.2021 10002571 NOR40205001
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig. (2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten. (3) Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen. EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004 15.02.2024 10002571 NOR40058209
§ 9 — II. Abschnitt ↗ RIS
II. Abschnitt Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL) Anwendungsbereich § 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache). (2) Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl. 2001, L 12, 1. (3) In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark. (4) Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit. EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004 15.02.2024 10002571 NOR40058210
§ 10 — Antragstellung in Österreich ↗ RIS
Antragstellung in Österreich § 10. (1) Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle). (2) Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen. (3) Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird. (4) Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz