Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
· BG · BGBl. Nr. 370/1982 · in Kraft seit 1983-01-01
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gibt Wohnungsinteressenten ein gesetzliches Pfandrecht, wenn sie an einen Bautraeger schon Geld gezahlt haben und dieser pleitegeht, bevor die Wohnung uebergeben wird. So verlieren Verbraucher ihr vorausgezahltes Geld in der Insolvenz nicht komplett. Das schuetzt Dritte vor Vermoegensschaden bei klarer Machtungleichheit gegenueber dem Bautraeger und ist ein schlanker, berechtigter Eingriff. Es soll bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Ist jemandem von einem Bauträger, der zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung von Mietrechten (Nutzungsrechten) an einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand) schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent), hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft. Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens begründet worden sind, werden hiedurch nicht berührt; § 12 IO und § 12 AO (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010) sind jedoch anzuwenden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach § 1 für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach § 1 zu erfüllen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. § 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz