Deregulierung, aber richtig

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Amtliches Gewährzeichen - Kuba

· K · BGBl. Nr. 140/1982 · in Kraft seit 1982-03-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung schützt das kubanische amtliche Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse im österreichischen Markenrecht gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft. Kuba ist Mitglied und Österreich damit zur Umsetzung dieser internationalen Schutzpflicht verpflichtet.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte kubanische amtliche Gewährzeichen in zwei Ausführungsformen zur Kennzeichnung der Qualität kubanischer Industrieerzeugnisse Anwendung findet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz