Deregulierung, aber richtig

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)

· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 76/1981 · in Kraft seit 1993-01-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen wurde mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossen, die 1993 aufgehört hat zu existieren. Beide Nachfolgestaaten – Österreich und die Tschechische Republik – sind heute EU-Mitglieder, und der Schutz geografischer Herkunftsbezeichnungen wird nun durch europäische Verordnungen geregelt. Das bilaterale Abkommen hat damit keine eigenständige Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Jene Bezeichnungen, denen der Schutz auf Grund des am 11. Juni 1976 abgeschlossenen Vertrages über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gewährt wird, werden in Anlagen zu diesem Übereinkommen angeführt. Die Anlage A zu diesem Übereinkommen enthält die geschützten österreichischen Bezeichnungen, die Anlage B die geschützten tschechoslowakischen Bezeichnungen.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Dieses Übereinkommen wird für die Gültigkeitsdauer des in Artikel 1 genannten Vertrages abgeschlossen und tritt gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft. (2) Die Anlagen zu diesem Übereinkommen können im Einvernehmen beider vertragschließender Parteien geändert oder ergänzt werden. Geschehen zu Prag, am 7. Juni 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz