Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 82/1981 · in Kraft seit 1981-02-25
20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1981 regelt Urkundenbezeichnungen im Rahmen der Umstellung des Grundbuchs auf automatische Datenverarbeitung. Die Grundbuchsumstellung ist seit Jahrzehnten abgeschlossen. Neuere Grundbuchsvorschriften haben die Materie übernommen. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 GUG sind die im folgenden aufgezählten Bezeichnungen von Urkunden zu verwenden: 19.02.2020 10002533 NOR12032476 N2198110655S
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Entsprechen zwei oder mehrere der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde, so sind diese Bezeichnungen gemeinsam zu verwenden (zum Beispiel Kauf- und Tauschvertrag). 19.02.2020 10002533 NOR12032477 N2198110656S
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Entspricht keine der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde, so ist die Bezeichnung Urkunde zu verwenden. 19.02.2020 10002533 NOR12032478 N2198110657S
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz