Deregulierung, aber richtig

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Mietrechtsgesetz

MRG · BG · BGBl. Nr. 520/1981 · in Kraft seit 1982-01-01

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Mietrechtsgesetz schreibt für fast alle Wohnungen Preisgrenzen, Pflichtinhalte und Kündigungsschutz vor und greift damit tief in die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ein. Der Mietvertrag selbst ist längst im allgemeinen Zivilrecht geregelt; die zusätzliche staatliche Preisregulierung verteuert und verknappt Wohnraum, statt zu helfen. Empfehlung: die Mietpreisregulierung abschaffen und Mietverträge grundsätzlich dem allgemeinen Zivilrecht überlassen; ein schlanker Grundschutz kann bleiben. Wo solche Regeln fielen (etwa in Argentinien), sanken die Preise und das Angebot stieg.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Hauptstück ↗ RIS

I. Hauptstück Miete Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden. (2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht (3) Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. (4) Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991 Amtsraum, Hausfläche, A

§ 3 — Erhaltung ↗ RIS

Erhaltung § 3. (1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im übrigen bleibt § 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. (2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt: (3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes: Gemeinschaftsräume, Gemeinschaftsanlagen, Kanalanschluß, Gasleitung, Wasserleitungsanschluß, Gaszähler, Stromzähler, Lichtleitung, Wasserleitungsanlage, Lichtleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Beheizungsanlage, Kanalisationsanlage, Wasserleitung 24.03.2025 10002531 NOR12032494 N2198117173R

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 94 §§ im Datensatz