Flagge, Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - INTERPOL
· K · BGBl. Nr. 509/1981 · in Kraft seit 1981-11-28
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt Zeichen von INTERPOL (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) vor Markenregistrierung und setzt Österreichs Verpflichtungen aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft um. INTERPOL ist aktiv, die internationale Schutzpflicht besteht fort.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen in vier Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, das Emblem in zwei Ausführungsformen sowie die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz