Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle

· K · BGBl. Nr. 460/1981 · in Kraft seit 1981-10-17

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1981 schützt brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle vor missbräuchlicher Verwendung in Österreich. Da Brasilien kein EU-Mitglied ist, besteht weiterhin ein bilateraler Regelungsbedarf zum Schutz vor Täuschung im Edelmetallhandel. Eine Aktualisierung der Rechtsgrundlagenverweise wäre wünschenswert, der Kerninhalt bleibt jedoch sachlich begründbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. September 1981 betreffend brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle StF: BGBl. Nr. 460/1981 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle in vier Ausführungsformen Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3, Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 350/1977 29.08.2024 10002515 NOR11002538 N2198110136W

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz