Deregulierung, aber richtig

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Amtliche Prüfungszeichen - Niederlande

· K · BGBl. Nr. 459/1981 · in Kraft seit 1981-10-17

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Markenverordnung (EU) 2017/1001 und EU-Markenrichtlinie 2015/2436 regeln den Schutz staatlicher Zeichen EU-weit unmittelbar; eine bilaterale österreichische Kundmachung für niederländische Zeichen ist durch EU-Recht ersetzt.

Begründung

Diese 1981er Kundmachung schützte niederländische amtliche Prüfzeichen für Landeier und Bacon vor österreichischer Markenregistrierung. Da Österreich und die Niederlande EU-Mitglieder sind, gilt dieser Schutz heute durch EU-Recht direkt, ohne dass eine bilaterale nationale Kundmachung erforderlich wäre. Die veraltete Rechtsgrundlage (MSchG 1970 in der Fassung 1977) ist vollständig überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf niederländische amtliche Prüfungszeichen Anwendung findet, und zwar auf

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz