Amtliche Prüfungszeichen - Niederlande
· K · BGBl. Nr. 459/1981 · in Kraft seit 1981-10-17
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese 1981er Kundmachung schützte niederländische amtliche Prüfzeichen für Landeier und Bacon vor österreichischer Markenregistrierung. Da Österreich und die Niederlande EU-Mitglieder sind, gilt dieser Schutz heute durch EU-Recht direkt, ohne dass eine bilaterale nationale Kundmachung erforderlich wäre. Die veraltete Rechtsgrundlage (MSchG 1970 in der Fassung 1977) ist vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf niederländische amtliche Prüfungszeichen Anwendung findet, und zwar auf
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz