Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen - Belgien
· K · BGBl. Nr. 242/1981 · in Kraft seit 1981-05-27
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1981 schützte belgische amtliche Prüfzeichen vor Markenregistrierung in Österreich. Da Belgien und Österreich beide EU-Mitglieder sind, wird dieser Schutz heute durch das EU-Markenrecht unmittelbar gewährt, ohne dass eine nationale Kundmachung nötig wäre. Die Rechtsgrundlage (MSchG 1970 in der Fassung 1977) ist zudem durch das modernisierte Markenschutzrecht vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Anwendung findet, und zwar auf
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz