Deregulierung, aber richtig

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Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen - Belgien

· K · BGBl. Nr. 242/1981 · in Kraft seit 1981-05-27

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Markenverordnung (EU) 2017/1001 und EU-Markenrichtlinie 2015/2436 regeln den Schutz staatlicher Zeichen EU-weit unmittelbar; eine bilaterale österreichische Kundmachung für belgische Zeichen ist durch EU-Recht ersetzt.

Begründung

Diese Kundmachung von 1981 schützte belgische amtliche Prüfzeichen vor Markenregistrierung in Österreich. Da Belgien und Österreich beide EU-Mitglieder sind, wird dieser Schutz heute durch das EU-Markenrecht unmittelbar gewährt, ohne dass eine nationale Kundmachung nötig wäre. Die Rechtsgrundlage (MSchG 1970 in der Fassung 1977) ist zudem durch das modernisierte Markenschutzrecht vollständig überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Anwendung findet, und zwar auf

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz