Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 250/1980 · in Kraft seit 1980-07-01
29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung ermöglicht die Zuständigkeitsverlagerung zwischen Staaten. Legitime justizielle Kooperation ohne inländische Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
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