Deregulierung, aber richtig

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Urheberrechtsgesetznovelle 1980

UrhGNov. 1980 · BG · BGBl. Nr. 375/1986 · in Kraft seit 1986-07-23

20/08 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Der vorliegende Text besteht nur aus Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen einer Urheberrechtsnovelle, die sich auf Stichtage in den 1980er Jahren beziehen (rückwirkend ab 1980, Verfahren vor 1986/1987). Diese Übergangsregeln sind vollständig abgearbeitet und betreffen ausschließlich längst abgeschlossene Sachverhalte. Die eigentlichen Sachänderungen sind im laufenden Urheberrechtsgesetz aufgegangen; die übrig gebliebenen Übergangsparagraphen können bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III (Anm.: Zu Art. III § 1 und § 1a, BGBl. Nr. 321/1980) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. (2) Art. II Z 1 gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 2 § 2 — (Anm.: Zu Art. II, BGBl. Nr. 321/1980) ↗ RIS

(Anm.: Zu Art. II, BGBl. Nr. 321/1980) § 2. Art. I Z 3 tritt rückwirkend mit 23. Juli 1980 in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, über die bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen Gericht ein Verfahren anhängig war.

Art. 2 § 3 — (Anm.: Zu Art. IV § 1, BGBl. Nr. 321/1980) ↗ RIS

(Anm.: Zu Art. IV § 1, BGBl. Nr. 321/1980) § 3. Art. IV § 1 Urheberrechtsgesetznovelle 1980 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgaben noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz