Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 305/1980 · in Kraft seit 1980-08-17
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelt die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen mit Tunesien. Das erleichtert die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 11 dieses Vertrages zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist. (2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags oder einer anderen gleichartigen Entscheidung muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz