Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 304/1980 · in Kraft seit 1980-08-17
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelt die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen mit Tunesien und sichert freien Zugang zu den Gerichten. Das erleichtert den Rechtsschutz und ist legitime Justizkooperation.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — RECHTSSCHUTZ ↗ RIS
RECHTSSCHUTZ Artikel 1 (1) In Zivil- und Handelssachen erhalten die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten. (2) Der vorhergehende Absatz gilt auch für juristische Personen und Handelsgesellschaften, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung auf dem Gebiet eines derselben haben.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz