Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 236/1980 · in Kraft seit 1980-06-22
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Zusatzabkommen mit Frankreich zur zivilrechtlichen Rechtshilfe (Zustellung, Rechtszugang). Zwischen EU-Mitgliedstaaten ist dieser Bereich durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen geregelt; das Abkommen ist überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — KAPITEL II ↗ RIS
KAPITEL II ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE Artikel 3 1. In Zivil- und Handelssachen sind die ein vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängiges oder einzuleitendes Verfahren betreffenden gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person zugestellt werden sollen, die sich im anderen Staat aufhält, in einer einzigen Ausfertigung vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen Musters A zu übersenden. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen. 2. Das Justizministerium des ersuchten Staates hat die Schriftstücke an die zur Durchführung der Zustellung zuständige Behörde seines Staates weiterzuleiten. 3. Die in Anwendung dieses Abkommens für die Zwecke der Zustellung übersandten Schriftstücke sind von der Beglaubigung, der Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit befreit. 1. Das „Zustellungsersuchen“ – entsprechend dem Muster A – samt dem „Beiblatt über den wesentlichen Inhalt des Schriftstückes“ wird vom Bundesministerium für Justiz des en
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz