Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
GenVG · BG · BGBl. Nr. 223/1980 · in Kraft seit 1980-06-11
21/04 Genossenschaftsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz regelt die Verschmelzung von Genossenschaften – ein funktionaler gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Verschmelzung von Genossenschaften Wesen der Verschmelzung § 1. (1) Genossenschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen: (2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat. 23.07.2024 10002491 NOR40263717
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz