Deregulierung, aber richtig

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Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

GenVG · BG · BGBl. Nr. 223/1980 · in Kraft seit 1980-06-11

21/04 Genossenschaftsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz regelt die Verschmelzung von Genossenschaften – ein funktionaler gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS

I. ABSCHNITT Verschmelzung von Genossenschaften Wesen der Verschmelzung § 1. (1) Genossenschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen: (2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat. 23.07.2024 10002491 NOR40263717

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz