Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 527/1980 · in Kraft seit 1981-02-01

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert die Ausdehnung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens auf Nauru nach dessen Unabhängigkeit. Rechtshilfe in Zivilsachen ermöglicht die grenzüberschreitende Durchsetzung von Eigentumsrechten und Verträgen, was ein legitimer Staatszweck ist. Ohne ein neueres bilaterales Abkommen bleibt dieser Vertrag der maßgebliche Rechtsrahmen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) BÜRO DES VERTRETERS VON NAURU IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH No. 1/80 London, 17. Jänner 1980 Exzellenz! Ich beehre mich, auf das am 31. März 1931 unterzeichnete österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen Bezug zu nehmen, dem die Regierung von Australien namens des damaligen Mandatsgebietes Nauru am 10. November 1933 beigetreten ist und dessen Wiederanwendbarkeit nach dem II. Weltkrieg durch einen Notenwechsel in Wien am 17. November 1951 festgestellt wurde. Ich beehre mich weiters, auf die Erlangung der Unabhängigkeit Nauru's am 31. Jänner 1968 sowie auf das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Schreiben vom 7. Mai 1976 Bezug zu nehmen, in dem der Zeitraum auf unbestimmte Zeit erstreckt worden ist, in dem Nauru bereit ist, weiterhin alle bilateralen Verträge provisorisch anzuwenden, die vor seiner Unabhängigkeit gültig Anwendung gefunden haben. Ich beehre mich vorzuschlagen, zu bestätigen, daß das in London am 31. März 1931 unterzeichnete Rechtshilfeabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in seiner Anwendbarkeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Nauru Anwendung findet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz