Deregulierung, aber richtig

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Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

ARHV · V · BGBl. Nr. 219/1980 · in Kraft seit 1980-07-01

25/01 Strafprozess; 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt den Schriftverkehr bei Auslieferung und Rechtshilfe mit dem Ausland und hat einen berechtigten Kern, weil internationale Strafrechtszusammenarbeit Form und Übersetzung braucht. Viele Vorschriften sind aber veraltet, etwa die Verwendung von Schreibmaschine und weißem Papier oder das Freimachen von Postsendungen. Diese überholten Formalvorschriften sollten gestrichen und das Verfahren an den elektronischen Behördenverkehr angepasst werden.

Kategorien

Reine BürokratieÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 3 — Schreiben im Auslandsverkehr ↗ RIS

Schreiben im Auslandsverkehr § 3. (1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten. (2) Abs. 1 gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. (3) Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig zu kennzeichnen.

§ 5 — Abkürzungen ↗ RIS

Abkürzungen § 5. Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden.

§ 10 — Unterschrift, Amtssiegel ↗ RIS

Unterschrift, Amtssiegel § 10. Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.

§ 11 — Postgebühren ↗ RIS

Postgebühren § 11. (1) Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig. (2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 63 §§ im Datensatz