Deregulierung, aber richtig

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Abkürzungen, Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

· K · BGBl. Nr. 97/1980 · in Kraft seit 1980-03-07

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW/COMECON) vor Markenregistrierung. Der RGW wurde 1991 aufgelöst und existiert nicht mehr. Die Schutzwürdigkeit der Zeichen einer nicht mehr existierenden Organisation ist entfallen; die Kundmachung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Feber 1975, BGBl. Nr. 187, betreffend die Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen sowie das Zeichen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe ihre Wirksamkeit.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz