Deregulierung, aber richtig

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Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamtes

· K · BGBl. Nr. 96/1980 · in Kraft seit 1980-03-07

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt Bezeichnungen, Abkürzungen und Emblem der Europäischen Patentorganisation sowie des Europäischen Patentamtes vor missbräuchlicher Markeneintragung (Umsetzung Art. 6ter PVÜ). Die EPA ist eine hochaktive internationale Organisation; der Schutz ihrer Kennzeichen ist sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich sinnvoll. Die Einschränkung der Markenanmeldefreiheit ist eng, klar und verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung der Europäischen Patentorganisation in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung und die Bezeichnung des Europäischen Patentamtes in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung sowie deren Emblem in vier Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage /Dokumente/Bundesnormen/NOR12031933/image001.png

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