Emblem, Zeichen - Europarat
· K · BGBl. Nr. 95/1980 · in Kraft seit 1980-03-07
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt das Zeichen und Emblem des Europarates vor missbräuchlicher Markeneintragung und setzt Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft um. Der Europarat ist eine aktive internationale Organisation; der Schutz seiner Kennzeichen bleibt relevant. Die Beschränkung der Eintragungsfreiheit ist eng und durch internationale Verpflichtung legitimiert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Zeichen und das Emblem des Europarates von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage /Dokumente/Bundesnormen/NOR12031931/image001.jpg
KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz