Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Zeichen - Europarat

· K · BGBl. Nr. 95/1980 · in Kraft seit 1980-03-07

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt das Zeichen und Emblem des Europarates vor missbräuchlicher Markeneintragung und setzt Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft um. Der Europarat ist eine aktive internationale Organisation; der Schutz seiner Kennzeichen bleibt relevant. Die Beschränkung der Eintragungsfreiheit ist eng und durch internationale Verpflichtung legitimiert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Zeichen und das Emblem des Europarates von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage /Dokumente/Bundesnormen/NOR12031931/image001.jpg

KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz