Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - IFAD
· K · BGBl. Nr. 412/1980 · in Kraft seit 1980-09-20
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung setzt Österreichs Verpflichtung aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft um und schließt Bezeichnungen und das Emblem des IFAD (Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung) von der Markeneintragung aus. Der IFAD besteht weiterhin als aktive internationale Organisation; die Schutzbedürftigkeit seiner Kennzeichnungen ist gegeben. Die Einschränkung der Markenanmeldefreiheit ist eng und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung in vier Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnungen in drei Sprachen sowie dessen Emblem von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage /Dokumente/Bundesnormen/NOR12031929/image001.jpg
KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz