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Europäisches Patentübereinkommen - Zentralisierungsprotokoll

EPÜ · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 350/1979 · in Kraft seit 1979-05-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
62Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zentralisierungsprotokoll zum EPÜ regelt die schrittweise Konzentration der internationalen Patentrecherche und -prüfung beim Europäischen Patentamt und koordiniert die Aufgabenteilung mit nationalen Patentbehörden. Es beseitigt Doppelarbeit, senkt Kosten für Anmelder und ist als Teil des EPÜ-Vertragspakets völkerrechtlich bindend. Das Protokoll fördert per saldo wirtschaftliche Effizienz.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Abschnitt II Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verzichten vorbehaltlich der Abschnitte III und IV für ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des Europäischen Patentamts auf die Tätigkeit als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag. Diese Verpflichtung wird nur in dem Umfang, in dem das Europäische Patentamt nach Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens die Prüfung europäischer Patentanmeldungen durchführen kann, wirksam; diese Wirkung tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem das Europäische Patentamt nach einem Fünfjahresplan, der die Zuständigkeit des Amts stufenweise auf alle Gebiete der Technik ausdehnt und nur durch einen Beschluß des Verwaltungsrats geändert werden kann, seine Prüfungstätigkeit auf die betreffenden Gebiete der Technik ausgedehnt hat. Die Einzelheiten der Erfüllung der genannten Verpflichtung werden durch Beschluß des Verwaltungsrats festgelegt.

Art. 3 ↗ RIS

Abschnitt III (1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaats des Übereinkommens, dessen Amtssprache nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, ist berechtigt, eine Tätigkeit als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag auszuüben. Die Inanspruchnahme dieses Rechts setzt die Verpflichtung des betreffenden Staats voraus, diese Tätigkeit auf internationale Anmeldungen zu beschränken, die von Staatsangehörigen des betreffenden Staats, von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staats, von Staatsangehörigen eines diesem Übereinkommen angehörenden Nachbarstaats dieses Staats oder von Personen, die in einem solchen Nachbarstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, eingereicht werden. Der Verwaltungsrat kann der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats durch Beschluß gestatten, die genannte Tätigkeit auf solche internationale Anmeldungen auszudehnen, die von Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats, der die gleiche Amtssprache wie der betreffende V

Art. 1 ↗ RIS

Abschnitt I (1) (a) Bei Inkrafttreten des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten des durch das Haager Abkommen vom 6. Juni 1947 errichteten Internationalen Patentinstituts sind, die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des Internationalen Patentinstituts spätestens zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt auf das Europäische Patentamt übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt im Wege eines Vertrags zwischen dem Internationalen Patentinstitut und der Europäischen Patentorganisation. Die oben erwähnten Staaten und die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieser Vertrag spätestens zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt angewendet wird. Die Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts, die gleichzeitig Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, verpflichten sich ferner, ihre Mitgliedschaft am Haager Abkommen zum Zeitpunkt der Anwendung des Vertrags zu beenden. (b) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens treffen die notwendigen Maßnahm

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz