Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
EPÜ · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 350/1979 · in Kraft seit 1979-05-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Anerkennungsprotokoll zum EPÜ regelt die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte für Streitigkeiten über den Anspruch auf Erteilung europäischer Patente. Es schafft Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Patentstreitigkeiten und ist integraler Bestandteil des EPÜ-Vertragspakets. Ein isolierter Rückzug ist ohne Kündigung des gesamten EPÜ nicht möglich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I Zuständigkeit Artikel 1 (1) Für Klagen gegen den Anmelder, mit denen der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für einen oder mehrere der in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten geltend gemacht wird, bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten nach den Artikeln 2 bis 6. (2) Den Gerichten im Sinn dieses Protokolls sind Behörden gleichgestellt, die nach dem nationalen Recht eines Vertragsstaats für die Entscheidung über die in Absatz 1 genannten Klagen zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständigkeit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten hiervon. (3) Als Vertragsstaaten im Sinn dieses Protokolls sind nur die Vertragsstaaten zu verstehen, die die Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 167 des Übereinkommens nicht ausgeschlossen haben.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Ist der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung eine Erfindung eines Arbeitnehmers, so sind vorbehaltlich Artikel 5 für einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent gemäß Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens bestimmt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz