Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist die Grundlage des europäischen Patenterteilungssystems mit 38 Vertragsstaaten und der zentralen Prüfbehörde EPA. Es dient einem legitimen Zweck (Schutz geistigen Eigentums, Innovationsanreize) und ist für Österreich völkerrechtlich und wirtschaftspolitisch unverzichtbar. Das EPÜ ist kein EU-Rechtsakt; die EU baut mit dem Einheitspatent lediglich darauf auf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Erster Teil ↗ RIS
Erster Teil Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
Art. 64 — Artikel 64 ↗ RIS
Artikel 64 Rechte aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. (2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. (3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.
Art. 52 — Zweiter Teil ↗ RIS
Zweiter Teil Materielles Patentrecht Kapitel I Patentierbarkeit Artikel 52 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
Art. 53 — Artikel 53 ↗ RIS
Artikel 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt für:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 172 §§ im Datensatz