Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 348/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2026-06-06
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) ist ein multilateraler WIPO-Vertrag, der Erfindern durch ein einheitliches internationales Anmeldeverfahren weltweiten Patentschutz ermöglicht und damit wirtschaftliche Freiheit fördert. Ein Austritt Österreichs wäre de facto ausgeschlossen und mit massiven Nachteilen für heimische Unternehmen und Forscher verbunden. Der PCT ist kein EU-Akt; die Bindung besteht durch Völkerrecht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
Art. 11 — Artikel 11 ↗ RIS
Artikel 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung (1) Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt des Eingangs: (2) a) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen. b) Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu. (3) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat. (4) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordern
Art. 1 — Einleitende Bestimmungen ↗ RIS
Einleitende Bestimmungen Artikel 1 Bildung eines Verbands (1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als „Vertragsstaaten“ bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. (2) Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 70 §§ im Datensatz