Patentverträge-Einführungsgesetz
PatV-EG · BG · BGBl. Nr. 52/1979 · in Kraft seit 1979-02-15
26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verbindet Österreich mit dem europäischen und internationalen Patentsystem und regelt, wie europäische Patente hier wirken, übersetzt und durchgesetzt werden. Es eröffnet Erfindern den Zugang zu diesen Systemen und schützt Eigentum an Erfindungen, statt Freiheit zu beschränken. Solche ermöglichenden, international gebundenen Vorschriften sollten erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ ↗ RIS
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ Einreichung beim Österreichischen Patentamt § 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden. 29.09.2022 10002458 NOR40092065
§ 4 — Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung ↗ RIS
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung § 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im § 22c Abs. 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt. (2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist. 24.02.2020 10002458 NOR40064759
§ 7 — Patentregister ↗ RIS
Patentregister § 7. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers. 24.02.2020 10002458 NOR12031409 N2197914497T
§ 14a — EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG ↗ RIS
EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG Einheitliche Wirkung § 14a. Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Art. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes für die Republik Österreich als von Anfang an nicht eingetreten. 19.05.2023 10002458 NOR40252883
KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz