Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
ARHG · BG · BGBl. Nr. 529/1979 · in Kraft seit 1980-07-01
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ARHG ist das zentrale nationale Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und schützt die Gesellschaft vor flüchtigen Straftätern durch internationale Zusammenarbeit – ein klar legitimer Staatszweck. § 79 ARHG benennt explizit die umgesetzten EU-Richtlinien (RL 2012/13/EU, 2016/680/EU, 2016/800/EU), das Gesetz geht jedoch weit darüber hinaus und erfasst bilaterale und multilaterale Rechtshilfeabkommen mit Drittstaaten. Die Auslieferung schränkt individuelle Freiheit in Einzelfällen ein, ist aber verhältnismäßig und durch Rechtsschutzgarantien gerahmt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 — Allgemeiner Vorbehalt ↗ RIS
Allgemeiner Vorbehalt § 2. Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden.
§ 3 — Gegenseitigkeit ↗ RIS
Gegenseitigkeit § 3. (1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. (2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf von einer österreichischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, daß ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen. (3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des Bundesministers für Justiz einzuholen. (4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Bundesgesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
§ 79 — Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union ↗ RIS
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union § 79. (1) Die §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89. (2) Die §§ 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1. (3) § 29 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1. (4) § 9 Abs. 1 sowie §§ 29, 31 und 32 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäische
KI-Analyse · 2026-07-15 · 95 §§ im Datensatz