Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung – INTERELEKTRO

· K · BGBl. Nr. 401/1979 · in Kraft seit 1979-09-26

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

INTERELEKTRO war eine Kooperationsorganisation des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW/COMECON), der am 28. September 1991 aufgelöst wurde. Als COMECON-Unterorganisation existiert INTERELEKTRO faktisch nicht mehr, weshalb diese Kundmachung das Emblem und die Bezeichnung einer aufgelösten Institution schützt. Die Vorschrift ist damit ein klassischer 'dead letter' im Sinne von Test 1 und soll aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung (in zehn Sprachen), die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Internationalen Organisation für ökonomische und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektrotechnischen Industrie „INTERELEKTRO“ von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 350/1977 07.09.2023 10002435 NOR12031372 N2197910441G

KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz