Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Name - ESA

· K · BGBl. Nr. 298/1979 · in Kraft seit 1979-07-13

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt die Programmnamen und Embleme der Europäischen Weltraumagentur (ESA) – einer für Österreich bedeutsamen internationalen Organisation – vor missbräuchlicher Markenregistrierung. Die ESA ist aktiv und Österreich ist Mitglied; Schutzpflichten bestehen völkerrechtlich. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist äußerst geringfügig und entspricht der internationalen Übung zum Schutz intergouvernementaler Organisationszeichen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen von Programmen der Europäischen Weltraumagentur (ESA), nämlich Diese Ausschließung bezieht sich nicht auf das im Emblem „spacelab“ enthaltene Wort „nasa“. Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 8/1977, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Europäischen Weltraumagentur (ESA), nicht berührt.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz