Flagge, Emblem, Name - ESO
· K · BGBl. Nr. 297/1979 · in Kraft seit 1979-07-13
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt den Namen, das Emblem und die Flagge der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) vor missbräuchlicher markenrechtlicher Registrierung in Österreich. Die ESO ist eine aktive und bedeutende zwischenstaatliche Forschungsorganisation, an der Österreich beteiligt ist; Österreich hat entsprechende völkerrechtliche Schutzpflichten. Der Eingriff in die Marktfreiheit ist minimal (bloße Ausschlussbestimmung im Markenrecht) und steht in keinem Missverhältnis zum legitimen Schutzinteresse.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der in der Anlage angeführte Name in sechs Sprachen, die Abkürzung des Namens, das Emblem und die Flagge der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz