Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 43/1978 · in Kraft seit 1977-12-10
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen von 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen hat aktuell nur noch drei aktive Vertragsparteien: Österreich, Niederlande und Türkei. Für die Beziehungen mit den Niederlanden als EU-Mitgliedstaat gilt im Wesentlichen die Brüssel-IIb-Verordnung. Im Verhältnis zur Türkei bleibt das Übereinkommen der einzige multilaterale Rechtsmechanismus zur gegenseitigen Anerkennung von Eheentscheidungen und hat damit weiterhin praktische Bedeutung, da türkisch-österreichische Ehetrennungsentscheidungen in der Praxis vorkommen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen StF: BGBl. Nr. 43/1978 (NR: GP XIV RV 445 und Zu 445 AB 594 S. 62. BR: AB 1702 S. 366.) BGBl. Nr. 131/1982 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 58/2001 *Österreich III 58/2001 *Niederlande 131/1982 *Türkei 43/1978 Die Ermächtigung zur Abgabe der im Art. 14 erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten. In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt. Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich der Niederlande in Europa. Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen zuständige Richter. Es besteht
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung handeln. Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public, res iudicata 24.10.2024 10002427 NOR12031344 N2197827694S
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Die von den Behörden eines Vertragsstaats erlassenen und in einem anderen Vertragsstaat geltend gemachten Entscheidungen in den in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen dürfen in einem anderen Vertragsstaat nur so weit überprüft werden, als es die vorstehenden Voraussetzungen zulassen. 24.10.2024 10002427 NOR12031348 N2197827698S
Art. 10 — Artikel 10 ↗ RIS
Artikel 10 Ist bereits bei einer Behörde eines Vertragsstaats die Auflösung, die Trennung, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so haben sich die Behörden der anderen Vertragsstaaten, auch von Amts wegen, der sachlichen Entscheidung über jedes bei ihnen gestellte Begehren zu enthalten, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist. Die später angerufene Behörde kann jedoch eine Frist von mindestens einem Jahr festsetzen, nach deren Ablauf sie entscheiden darf, sofern das zuerst gestellte Begehren noch zu keiner sachlichen Entscheidung geführt hat. Streitanhängigkeit 24.10.2024 10002427 NOR12031353 N2197827703S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 23 §§ im Datensatz