Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

· BG · BGBl. Nr. 44/1978 · in Kraft seit 1977-12-10

20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Brüssel-IIb-Verordnung (EU) 2019/1111 ersetzt das Übereinkommen im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten; nationale Durchführungsregeln bleiben für Nicht-EU-Parteien (insb. Türkei) erforderlich

Begründung

Dieses Bundesgesetz setzt das Übereinkommen von 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen innerstaatlich um und schafft Verfahrensregeln für österreichische Gerichte (insb. Unterbrechung bei paralleler Auslandsanhängigkeit gemäß Art. 10 des Übereinkommens). Im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten ist das Übereinkommen durch die Brüssel-IIb-Verordnung weitgehend verdrängt, doch gilt das Übereinkommen gegenüber der Türkei fort, die kein EU-Mitglied ist. Das Durchführungsgesetz bleibt daher als notwendige prozessuale Rechtsgrundlage für Fälle mit Türkeibezug unverzichtbar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Ist im Sinn des Art. 10 des Übereinkommens vom 8. September 1967, BGBl. Nr. 43/1978, über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen bei einer ausländischen Behörde eines der Vertragsstaaten die Auflösung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über jedes später bei ihm gestellte Begehren zu unterbrechen, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist. (2) Im Unterbrechungsbeschluß hat das Gericht eine Unterbrechungsfrist von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Frist ist auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor der ausländischen Behörde Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht das Verfahren auf Antrag aufzunehmen und über das gestellte Begehren selbst zu entscheiden, sofern bis dahin die ausländische Behörde nicht rechtskräftig entschieden hat. (3) Sobald während des im Inland anhängigen Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache rechts

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Übereinkommen vom 8. September 1967, BGBl. Nr. 43/1978, über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen für die Republik Österreich in Kraft tritt. 24.10.2024 10002425 NOR12031248 N2197810573S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz