Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 446/1978 · in Kraft seit 2023-12-12
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus hat weiterhin unersetzliche Bedeutung im Verhältnis zu Nicht-EU-Mitgliedern des Europarats (z.B. Türkei, Serbien, Ukraine, Georgien, Armenien). Im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten wurde es hinsichtlich der Auslieferung durch das EU-JZG (Europäischer Haftbefehl) ab 1. Mai 2004 und gegenüber dem Vereinigten Königreich durch das INVÜG ab 1. November 2025 verdrängt; der Rechtshilfebereich (Art. 8) bleibt aber auch im EU-Verhältnis ergänzend anwendbar. Das Übereinkommen erfüllt einen klaren legitimen Staatszweck – den Schutz vor terroristischer Gewalt – und schränkt die individuelle Freiheit kaum ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird eine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: Sprengstoffpaket 31.10.2025 10002424 NOR40007115
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist. (2) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. 31.10.2025 10002424 NOR40007120
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. 31.10.2025 10002424 NOR40007121
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 (1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt. (2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. (3) Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich des Europ
§ 0 ↗ RIS
29/08 Strafrecht 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025). (Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS StF: BGBl. Nr. 446/1978 (NR: GP XIV RV 532 AB 589 S. 62. BR: AB 1697 S. 366.) BGBl. Nr. 489/1981 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 132/1982 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 394/1983 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 323/1985 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 529/1985 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 230/1986 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 558/1987 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 500/1988 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 162/1990 (K – Geltung
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz