Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
· BG · BGBl. Nr. 583/1978 · in Kraft seit 1979-02-11
21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz fuehrt ein voelkerrechtliches Uebereinkommen aus, das gutglaeubige Erwerber international gehandelter Inhaberpapiere bei gestohlenen oder verlorenen Papieren schuetzt, und regelt Gericht und Verfahren dafuer. Das dient dem Schutz von Eigentum und Rechtssicherheit im Wertpapierverkehr. Lediglich der Verweis auf die Wiener Boersekammer ist organisatorisch veraltet und koennte bei Gelegenheit angepasst werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Wiener Börsekammer wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970, BGBl. Nr. 582/1978, über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren der österreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind. (2) Die Gebühr für die bei der Wiener Börsekammer beantragte internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs wird durch Verordnung der Wiener Börsekammer festgesetzt. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und ist unverzüglich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer kundzumachen. (3) Die Gebühr ist nach dem Wert des den Gegenstand des Widerspruchs bildenden Wertpapiers in einem Hundertsatz festzusetzen; für das einzelne Wertpapier kann dabei eine Mindestgebühr vorgesehen werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes und der Mindestgebühr sind die Kosten der Tätigkeit der nationalen Stelle, jedoch auch die mit der Herausgabe der Veröffentlichung verbundenen Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert der Papiere ist der letzte Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, der Marktwert maßgebend. Kuponbogen oder Kupons, die mit dem Mantel zugleich Gegenstand des
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Für Anträge des derzeitigen Inhabers eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung durch Gerichtsbeschluß ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn (2) Sachlich und örtlich zuständig ist das Handelsgericht Wien. Andere inländische Gerichte sind nicht zuständig und können auch nicht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden. (3) Über die Anträge ist durch den Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Auf Grund eines Antrags nach § 3 Abs. 1 ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat. (2) Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einem inländischen Kreditinstitut gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann. 17.02.2020 10002422 NOR40220774
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach § 9 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz