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Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 558/1977 · in Kraft seit 1977-11-27

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. RL 2014/41/EU (Europäische Ermittlungsanordnung) und RB 2002/584/JI (Europäischer Haftbefehl) haben wesentliche Teile bilateraler Strafrechtshilfeverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten überholt.

Begründung

Dieser Ergänzungsvertrag zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen regelt Details der Zusammenarbeit mit Italien. Durch den EU-Rechtsrahmen für strafrechtliche Zusammenarbeit ist ein Großteil seiner Bestimmungen gegenstandslos geworden. Der Vertrag sollte auf verbleibende Lücken jenseits des EU-Rechts geprüft und entsprechend gestrafft werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Oktober 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XVI Abs. 2 am 27. November 1977 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik, in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart: ________________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I (zu Artikel 1 des Übereinkommens) Rechtshilfe wird auch geleistet:

Art. 14 ↗ RIS

Artikel XIV (zu Artikel 29 des Übereinkommens) Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich im diplomatischen Weg mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel XVI (1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Wien, am 20. Februar 1973 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz