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Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 36/1977 · in Kraft seit 1977-02-01

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. RL 2014/41/EU (Europäische Ermittlungsanordnung) und RB 2002/584/JI (Europäischer Haftbefehl) regeln die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten weitgehend.

Begründung

Artikel XVIII dieses Vertrages betrifft das 'Land Berlin' und ist seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 vollständig gegenstandslos. Inhaltlich hat der EU-Rechtsrahmen für strafrechtliche Zusammenarbeit (Europäischer Haftbefehl, Europäische Ermittlungsanordnung) einen Großteil der bilateralen Regelungen überholt. Der Vertrag sollte um die obsolete Berlin-Klausel und die durch EU-Recht bereits abgedeckten Bestimmungen bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XIX Abs. 2 zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart: _________________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

Art. 17 ↗ RIS

Artikel XVII (zu Artikel 29 des Übereinkommens) Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 18 ↗ RIS

Artikel XVIII Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 19 ↗ RIS

Artikel XIX (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für beide Vertragsstaaten verbindlich ist; andernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten verbindlich wird. (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Bonn am 31. Jänner 1972 in zwei Urschriften.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 20 §§ im Datensatz