Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 488/1977 · in Kraft seit 2025-01-09

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses UN-Übereinkommen von 1973 verpflichtet die Vertragsstaaten, Angriffe auf Diplomaten und andere völkerrechtlich geschützte Personen strafrechtlich zu verfolgen sowie Täter auszuliefern oder zu verurteilen. Der Schutz fremder Staatsvertreter vor Gewalt ist ein Kernbereich des legitimen staatlichen Handelns und einer funktionierenden internationalen Ordnung. Das Übereinkommen ist weltweit aktiv mit breiter Staatengemeinschaft.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet der Ausdruck „völkerrechtlich geschützte Person“ 2. bezeichnet der Ausdruck „Verdächtiger“ eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß sie eine oder mehrere der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt war. 10.01.2025 10002398 NOR40007038

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die vorsätzliche Begehung (2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern. 10.01.2025 10002398 NOR40007039

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen: (2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert. (3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. 10.01.2025 10002398 NOR40007040

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7 Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. 10.01.2025 10002398 NOR40007044

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8 (1) Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfaßt werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. (3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich des Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates v

KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz