Deregulierung, aber richtig

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Protokoll (Spanien)

· Vertrag – Spanien · BGBl. Nr. 594/1977 · in Kraft seit 1977-12-15

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Wie das übergeordnete Abkommen (10002396): EU-Verordnung 1151/2012 macht bilaterale Durchführungsprotokolle entbehrlich.

Begründung

Dieses Protokoll zählt die durch das bilaterale Österreich-Spanien-Abkommen geschützten Ursprungsbezeichnungen auf und ist dessen unselbständiger Bestandteil. Da das übergeordnete Abkommen durch EU-Recht überholt ist, fällt auch die Grundlage für dieses Protokoll weg.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des Artikels V des Abkommens vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse wird folgendes vereinbart.

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 In der Anlage A dieses Protokolles sind die österreichischen, in der Anlage B die spanischen Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse geschützt werden.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem im Artikel 1 genannten Abkommen in Kraft. (2) Dieses Protokoll wurde in deutscher und spanischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Geschehen in Wien, am 3. Oktober 1977.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz