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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

· Vertrag – Spanien · BGBl. Nr. 593/1977 · in Kraft seit 1977-12-15

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie die nachfolgende Verordnung 2024/1143 schützen geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen EU-weit mit unmittelbarer Wirkung.

Begründung

Österreich und Spanien sind beide EU-Mitglieder. EU-Verordnungen schützen geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar- und Lebensmittelprodukte umfassend und mit unmittelbarer Geltung im gesamten EU-Raum. Das bilaterale Abkommen von 1976 ist dadurch vollständig durch EU-Recht überlagert und entbehrlich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 1977 ausgetauscht; das Abkommen samt Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. XVII Abs. 2 am 15. Dezember 1977 in Kraft. DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb in wirksamer Weise zu schützen, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.) Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten Gruppen fallen und in dem im Artikel V vorgesehenen Protokoll näher bezeichnet sind. (2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.

Art. 17 ↗ RIS

Artikel XVII (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Madrid ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet. (3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden. (4) Das in Artikel V vorgesehene Protokoll kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden, es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Wien, am 3. Mai 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 19 §§ im Datensatz