Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 433/1977 · in Kraft seit 1977-10-11
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Österreich und Italien sind beide EU-Mitglieder. Seit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 regeln EU-Verordnungen den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen zwischen den beiden Staaten unmittelbar und vorrangig. Das bilaterale Zusatzabkommen von 1977 zum Haager Übereinkommen von 1954 ist dadurch inhaltlich überholt und nicht mehr notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1977 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 11. Oktober 1977 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zu erleichtern, übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu schließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 (1) Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten. (2) Die Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt sein, von dessen Gericht sie ausgehen. (3) Die Richtigkeit der im Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sowie die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten. (2) Die Rechtshilfeersuchen und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt werden, von dessen Gerichten sie ausgehen.
Art. 17 ↗ RIS
Artikel 17 (1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht. (2) Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist. (4) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zwischen den beiden Staaten außer Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Wien, am 30. Juni 1975 in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz