Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT

· K · BGBl. Nr. 534/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1979 · in Kraft seit 1979-04-28

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schuetzt Bezeichnung, Abkuerzung und Emblem der Europaeischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) vor Registrierung als oesterreichische Marke. Die CEPT besteht als aktive internationale Organisation weiterhin (u.a. Frequenzplanung, technische Standards) und verfuegt ueber satzungsgemaesze Ansprueche auf Emblemschutz. Der Freiheitseingriff ist auf die konkrete Nichtregistrierbarkeit der CEPT-Kennzeichen beschraenkt und damit minimal.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT BGBl. Nr. 534/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1979 28.04.1979 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Oktober 1977 betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der „Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen“ (CEPT) StF: BGBl. Nr. 534/1977 idF BGBl. Nr. 168/1979 (DFB)

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung in französischer Sprache, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der „Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen“ (CEPT) von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sind.

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage /Dokumente/Bundesnormen/NOR12031054/image001.png

KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz