Deregulierung, aber richtig

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Auslieferung (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 340/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Rahmenbeschluss 2002/584/JHA (Europaeischer Haftbefehl); EU-JZG (oesterreichische Umsetzung des EHB)

Begründung

Das bilaterale Auslieferungsabkommen Oesterreich-Ungarn (1975) ist fuer das Verhaeltnis zweier EU-Mitgliedstaaten durch den Europaeischen Haftbefehl (RB 2002/584/JHA) weitgehend verdraengt worden; die Uebergabe von Personen erfolgt seit 2004 im EHB-Verfahren. Art. 6, der die Auslieferung eigener Staatsangehoerigen ausschliesst, widerspricht dem EU-Uebergabemechanismus, der gerade auch Inlaender erfasst. Das Abkommen sollte formal auf Lueckenfaelle ausserhalb des EHB-Rahmens beschraenkt und terminologisch an die aktuelle Staatsbezeichnung 'Ungarn' (statt 'Ungarische Volksrepublik') angepasst werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden. (2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nicht ausgeliefert. Es wird jedoch zur Strafverfolgung ausgeliefert, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, daß im Fall der Auslieferung das Verfahren in Anwesenheit der auszuliefernden Person neu durchgeführt wird.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht sind. (2) Sind wegen einer oder mehrerer der im Absatz 1 genannten Handlungen im ersuchenden Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen ausgesprochen worden, so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafen oder Maßnahmen mindestens vier Monate beträgt. (3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6 Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

KI-Analyse · 2026-07-30 · 36 §§ im Datensatz