Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 339/1976 · in Kraft seit 1976-07-18

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. RL 2014/41/EU (Europaeische Ermittlungsanordnung); EU-MLA-Uebereinkommen 2000; RB 2003/577/JHA (Sicherstellung)

Begründung

Das bilaterale Rechtshilfeabkommen Oesterreich-Ungarn (1975) ist durch mehrere EU-Rechtsinstrumente (RL 2014/41/EU zur Europaeischen Ermittlungsanordnung, EU-MLA-Uebereinkommen 2000) weitgehend abgeloest worden, da beide Staaten EU-Mitglieder sind. Der Vertrag verwendet noch die historische Bezeichnung 'Ungarische Volksrepublik', die seit 1989 nicht mehr existiert, was seinen anachronistischen Charakter unterstreicht. Das Abkommen sollte formal auf Regelungsluecken ausserhalb des EU-Kooperationsrahmens beschraenkt oder durch ein aktualisiertes Instrument ersetzt werden, das EU-Recht als lex specialis anerkennt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen der Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften) nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten. (2) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken. (3) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet. (4) Rechtshilfe zur Vollstreckung von Strafurteilen wird nicht geleistet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters, eine militärische oder eine fiskalische strafbare Handlung oder eine solche ist, die in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten verkehren miteinander im Wege des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Justizministers der Ungarischen Volksrepublik oder des Generalstaatsanwaltes der Ungarischen Volksrepublik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Art. 26 ↗ RIS

Artikel 26 (1) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt. (3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Kündigung in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN in Budapest am 25. Februar 1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 27 §§ im Datensatz