Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 102/1976 · in Kraft seit 1976-02-08
29/01 Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das multilaterale Uebereinkommen sichert die grenzueberschreitende Anerkennung der Legitimation vorehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschliessung in allen Vertragsstaaten (AT, FR, GR, IT, LU, TR). Es schuetzt Kindesrechte im internationalen Privatrecht und erweitert individuelle Freiheiten, indem Kinder nicht durch Staatsgrenzen diskriminiert werden. Fuer Sachverhalte mit dem Nicht-EU-Staat Tuerkei bleibt das Abkommen trotz Gleichstellung aller Kinder im oesterreichischen ABGB kollisionsrechtlich relevant, da EU-Familienrecht diese spezifische Materie nicht abdeckt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Artikel 1 Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den Vertragsstaaten wirksam. Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen, die sich aus der Eheschließung selbst ergeben, als auch für solche, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. 1. Zu Abs. 1: Unter "Bestimmungen" sind die Sachnormen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter gemeint. 2. Zu Abs. 2: Um in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu fallen, muss die Legitimation im rechtlichen Zusammenhang mit einer Ehe stehen (Reskriptlegitimationen sind nicht erfasst). 3. Zur Definition des Begriffs "Heimatrecht" siehe Art. 10. Ob es sich um das Recht eines Vertragsstaates oder Nichtvertragsstaates handelt ist gleich (siehe Art. 5 erster Satz). Auf Grund des Art. 5 zweiter Satz kann neben dem Vater- und Mutterrecht auch noch eine dritte Rechtsordnung in Betracht kommen. Ehelicherklärung, Sachnormverweisung 12.10.2022 10002366 NOR12030998 N2197616021T
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 Die vorstehenden Bestimmungen sind gegenüber allen Staaten, selbst Nichtvertragsstaaten, anzuwenden. Sie stehen der Anwendung anderer in den Vertragsstaaten geltender Regeln nicht entgegen, die für die Legitimation günstiger sind. Günstigkeitsprinzip 12.10.2022 10002366 NOR12031002 N2197616025T
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 Ist der Geburtseintrag eines Kindes durch den Standesbeamten eines Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden, so vermerkt dieser Standesbeamte die Legitimation in seinen Personenstandsbüchern, nachdem er selbst oder die Behörde, an deren Entscheidung er gebunden ist, festgestellt hat, daß die in diesem Übereinkommen festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Eintragung der Legitimation darf von keinem vorausgehenden gerichtlichen Anerkennungsverfahren abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Legitimation handelt, die nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Familienbuch 12.10.2022 10002366 NOR12031003 N2197616026T
Art. 10 — ABSCHNITT III ↗ RIS
ABSCHNITT III Artikel 10 Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt. Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird. Siehe § 9 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978. 12.10.2022 10002366 NOR12031007 N2197616030T
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