Emblem, Bezeichnung - UNICEF
· K · BGBl. Nr. 186/1976 · in Kraft seit 1976-05-12
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schuetzt Bezeichnung und Emblem von UNICEF gemaess § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Markenschutzgesetz 1970 vor Registrierung als oesterreichische Marke, was Verpflichtungen aus der PVUe und den UN-Immunitaetsprivilegien umsetzt. Der Zweck ist legitim: Schutz einer globalen humanitaeren Organisation vor kommerzieller Ausbeutung ihrer Kennzeichen. Die Freiheitsbeschraenkung ist sehr eng begrenzt und betrifft nur die Eintragung des konkreten UNICEF-Emblems als Marke.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Emblem, Bezeichnung - UNICEF BGBl. Nr. 186/1976 12.05.1976 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1976 betreffend die Bezeichnung und das Emblem des Internationalen Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen (UNICEF) StF: BGBl. Nr. 186/1976
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung und das Emblem des Internationalen Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen (UNICEF) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage /Dokumente/Bundesnormen/NOR12030927/image001.jpg
KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz