Amtliche Gewährzeichen - Niederlande
· K · BGBl. Nr. 351/1976 · in Kraft seit 1976-07-14
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt drei niederländische Gütesiegel für Butter und zwei für Milchpulver vor Missbrauch als Privatmarken in Österreich, wie es das Markenschutzgesetz in Umsetzung der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt. Sie ist formale Pflicht ohne eigenständigen Regelungsgehalt; ob die bezeichneten Zeichen heute noch aktiv genutzt werden, lässt sich aus dem vorliegenden Text nicht feststellen. Der Schutzmechanismus bleibt im österreichischen Markenrecht formal wirksam.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Amtliche Gewährzeichen - Niederlande BGBl. Nr. 351/1976 14.07.1976 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Juni 1976 betreffend niederländische amtliche Gewährzeichen für Butter und Milchpulver StF: BGBl. Nr. 351/1976
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf drei niederländische amtliche Gewährzeichen für Butter und auf zwei niederländische amtliche Gewährzeichen für Milchpulver Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz