Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark
· K · BGBl. Nr. 121/1976 · in Kraft seit 1976-04-02
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung erfüllt Österreichs Verpflichtung aus der Pariser Verbandsübereinkunft (Art. 6ter): Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfzeichen Dänemarks dürfen im österreichischen Markenregister nicht als Privatmarken eingetragen werden. Sie ist für das nationale Markenregister weiterhin relevant, weil neben dem EU-Markensystem auch das österreichische Markenschutzgesetz für nationale Markenanmeldungen gilt. Die Kundmachung schränkt keine wirtschaftlichen Freiheiten ein und enthält keine eigenständige Belastung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. März 1976 betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark StF: BGBl. Nr. 121/1976 Auf Grund des § 6 Abs. 2 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark, die in einer Liste im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet. e-rk3, Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 02.05.2023 10002354 NOR11002377 N2197610114W
Art. 1 ↗ RIS
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. August 1958, BGBl. Nr. 206, betreffend Hoheitszeichen des Königreiches Dänemark ihre Wirksamkeit. BGBl. Nr. 206/1958 02.05.2023 10002354 NOR12030923 N2197610115W
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz