Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)
· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 385/1975 · in Kraft seit 1975-08-11
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen mit Belgien über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren ist durch die EU-Insolvenzverordnung (2015/848) vollständig überholt, die zwischen EU-Mitgliedstaaten vorrangig und umfassender gilt. Das bilaterale Abkommen aus dem Jahr 1969 hat seit dem EU-Beitritt beider Länder keine eigenständige Rechtswirkung mehr. Eine Aufhebung beseitigt totes Recht ohne Nachteil für Gläubiger oder Schuldner.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und auf den Ausgleich von Kaufleuten oder von Handelsgesellschaften sowie auf den Kaufleuten oder Handelsgesellschaften bewilligten Zahlungsaufschub anzuwenden. Die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft ist nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich die Wirkungen des Konkurses, des Ausgleiches oder des Zahlungsaufschubes auf Grund dieses Abkommens erstrecken. (2) Für die Anwendung dieses Abkommens werden die Genossenschaften den Handelsgesellschaften gleichgehalten.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Gerichte des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Kaufmann seine Geschäftsleitung oder die Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, sind für die Eröffnung des Konkurses ausschließlich zuständig. (2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht gemäß Absatz 1 zuständig, so wird ihre Zuständigkeit dennoch anerkannt, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, der Konkurs eröffnet wurde. Die Zuständigkeit des Gerichtes desjenigen der beiden Staaten, in dem der Schuldner eine Niederlassung besitzt, wird jedoch von dem anderen Staate nicht anerkannt, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht. (3) Werden Gerichte jedes der beiden Vertragsstaaten auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 mit Konkurssachen befaßt, die denselben Kaufmann oder dieselbe Handelsgesellschaft betreffen, so hat das später befaßte Gericht das Verfahren einzustellen, außer das zuerst befaßte Gericht hätte sich für unzuständig erklärt.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 (1) Die privatrechtlichen Wirkungen des in einem Vertragsstaat durch das gemäß Artikel 2 zuständige Gericht eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf das Gebiet des anderen Staates. (2) Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat übt auf den Gemeinschuldner im anderen Vertragsstaat, was seine Rechte der Berufsausübung anlangt, die Wirkungen aus, die nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaates den Gemeinschuldner in seiner Eigenschaft als Kaufmann treffen. (3) Soweit das Recht des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet wurde, ihn dazu befugt, kann der Masseverwalter in dem anderen Staat als Vertreter des Gemeinschuldners oder der Masse einschreiten und insbesondere: 1. alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung der Masse treffen; 2. Rechte vor Gericht geltend machen; 3. bewegliches Vermögen des Gemeinschuldners veräußern; 4. die Veräußerung unbeweglichen Vermögens vornehmen lassen und sich zu diesem Zweck in Österreich an das Handelsgericht Wien, in Belgien an das Handelsgericht Brüssel wenden; diese Gerichte ordnen alle zur Veräußerung erforderlichen Maßnahmen so an, als ob der Konkurs auf dem Gebiet ihres Staates eröffnet worden wäre.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 (1) Die in einem Vertragsstaat von dem im Sinne des Artikels 2 zuständigen Gericht gefällten Entscheidungen auf dem Gebiet des Konkurses einschließlich des Zwangsausgleiches, auf dem Gebiet des Ausgleiches oder auf dem des Zahlungsaufschubes werden in dem anderen Staat anerkannt, es sei denn, daß sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen oder daß die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden. Dasselbe gilt für die Entscheidungen über sich unmittelbar aus dem Konkurs ergebende Ansprüche, die von dem im Sinne des Artikels 3 zuständigen Gericht gefällt worden sind. Die Wirkungen der im vorliegenden Absatz bezeichneten Entscheidungen treten in dem anderen Staat zu dem Zeitpunkt ein, den das Recht des Staates, in dem sie gefällt wurden, bestimmt. (2) Im Falle des Ausgleiches kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates entsprechend dem für sie geltenden Recht alle zur Überwachung der Verwaltung oder zur Liquidation des Vermögens des Schuldners im anderen Staat erforderlichen Maßnahmen treffen; insbesondere kann sie zu diesem Zweck eine Person bestellen, die befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Staates einzuschreiten. (3) Für die Bekanntmachungen und f
KI-Analyse · 2026-07-30 · 17 §§ im Datensatz