Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
· Vertrag – Luxemburg · BGBl. Nr. 610/1975 · in Kraft seit 1975-12-30
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen mit Luxemburg über Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen ist durch die EU-Verordnung Brüssel Ia (1215/2012) vollständig abgelöst: Artikel 69 der Verordnung stellt ausdrücklich fest, dass sie frühere bilaterale Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten verdrängt. Beide Länder sind EU-Mitglieder und das Abkommen hat seit dem Beitritt keine eigenständige Rechtswirkung mehr. Es kann ohne Nachteil für irgendjemanden aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist. (2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines Zahlungsauftrages muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.
Art. 15 ↗ RIS
Artikel 15 (1) Jede von einem luxemburgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Luxemburg vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. (2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Luxemburg für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.
Art. 19 ↗ RIS
Artikel 19 (1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln. (2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen anzuwenden. Es ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, selbst wenn sie vor diesem Tage errichtet worden sind.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 23 §§ im Datensatz